Allgemeine Verkaufsbedingungen der Smart House GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich 
 
1.1 Nachfolgende Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Smart House an Dritte („Kunde“).

1.2 Die nachfolgenden AVB gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend, für Verträge über Verkauf und Lieferung von Waren, insbesondere Mobilhäusern, unabhängig davon, ob Smart House diese selbst herstellt oder von Unterlieferanten bezieht.

1.3 Sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist, gelten die nachfolgenden AVB in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit Kunden, ohne dass Smart House auf die Geltung nachfolgender AVB stets erneut hinweisen muss. Durch die erstmalige Bestellung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung nachfolgender AVB auch für künftige Verträge.

1.4 Von den nachfolgenden AVB insgesamt oder teilweise abweichende oder ergänzende AGB des Kunden sind für Smart House unverbindlich, auch wenn Smart House nicht widerspricht und/oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden vorbehaltlos Lieferungen/Leistungen erbringt oder der Kunde erklärt, nur zu seinen AGB Leistungen/Waren entgegennehmen zu wollen. Entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVB abweichende AGB des Kunden sind für Smart House nur verbindlich, wenn und soweit Smart House die Geltung der AGB des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.5 Durch anderweitige Individualvereinbarungen zwischen Smart House und dem Kunden treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden AVB außer Kraft.

1.6 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), bedürfen sämtliche Willenserklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Smart House abzugeben sind zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.7 Sofern in den nachfolgenden AVB auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften hingewiesen wird, kommt diesem Hinweis lediglich klarstellende Bedeutung zu, da auch ohne eine solche Klarstellung die gesetzlichen Vorschriften gelten, sofern und soweit sie in den nachfolgenden AVB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. 
 

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von Smart House sind nur verbindlich, wenn sie gegenüber dem Kunden schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden und als solche bezeichnet sind. In Katalogen, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Angebot und Preisangaben sind unverbindlich und freibleibend.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, Smart House auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und auf etwaige Unvollständigkeiten von Angeboten einschließlich Angaben in den Angebotsunterlagen unverzüglich nach Erkennen hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag gem. § 154 BGB als nicht zustande gekommen.

2.3 Smart House hält sich an Angebote 14 Kalendertage gebunden, sofern nichts anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde. Bestellungen von Kunden müssen schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden. Nach Ablauf der Frist eingehende Bestellungen gelten als neue Angebote des Kunden; der Kunde ist an ein neues Angebot 14 Kalendertage gebunden. Entsprechendes gilt für Ergänzungen und Änderungen von Angeboten. 
 

3. Lieferzeit, Lieferverzug

3.1 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie individuell schriftlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt ab Vertragsschluss. Ist die Lieferzeit nicht individuell schriftlich vereinbart, beträgt sie mindestens 10 Wochen ab Vertragsschluss, sofern der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Mitwirkungshandlungen erbracht hat.

3.2 Sobald Smart House erkennt, dass verbindliche Lieferzeiten aus Gründen, die Smart House nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten  werden können, wird Smart House den Kunden unverzüglich hierüber schriftlich informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung aus Gründen, die Smart House nicht zu vertreten hat, auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Smart House berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich an diesen erstattet. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne stellt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von Smart House durch einen Zulieferer dar, wenn Smart House ein kongruentes Deckungsgeschäft mit diesem geschlossen hat, dieser aber, ohne hierzu berechtigt zu sein, nicht wie vereinbart geliefert hat. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von Smart House sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung von Verträgen bei Ausschuss der Leistungspflicht gem. § 275 BGB. Ferner unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden, insbesondere sein Recht, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB).

3.3 Für den Eintritt des Lieferverzuges durch Smart House sind die gesetzlichen Vorschriften maßgeblich mit der Abweichung, dass der Eintritt von Lieferverzug abweichend von § 286 Abs. 2 BGB eine Mahnung des Kunden voraussetzt. 

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Smart House übernimmt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, keine Fundament-, Installations-und Montagearbeiten vor Ort. Baustrom, Bauwasser, Abwasser, ein Dixi-WC sowie eine Bauschuttmulde müssen vom Vortag der Anlieferung bis zum Abschluss der durch Smart House vor Ort zu erbringenden Leistungen bauseits erbracht und sichergestellt werden.

4.2 Smart House ist zu Teillieferungen und Vorauslieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

4.3 Smart House ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

4.4 Lieferungen erfolgen ab Lager (Erfüllungsort). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf). Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Smart House berechtigt, die Art und Weise der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen und die Art der Versendung zu bestimmen.

4.5. Smart House ist nicht verpflichtet, Transport- und sonstige Verpackungen vom Kunden zurückzunehmen.

4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über mit Übergabe (§ 446 BGB). Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; die gesetzlichen Vorschriften des Kaufvertragsrechts gelten dann entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr auf den Kunden über, sobald Smart House die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an eine sonstige zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch beim Versendungskauf auf den Kunden erst mit Übergabe bzw. Abnahme über. 

Die Abnahme hat vor Auslieferung durch den Kunden im Werk zu erfolgen. Sollte der Kunde verhindert sein, so hat er einen unabhängigen Sachverständigen Dritten in seinem Namen und Rechnung zu beauftragen oder erteilt der Firma Smart House GmbH die Vollmacht durch einen verantwortlichen Mitarbeiter (Bauleiter, Zimmereimeister) mit der Abnahme durchzuführen. 
 
4.7 Wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, ist SmartHouse berechtigt, Ersatz der hieraus entstehender Schäden und Mehraufwendungen geltend zu machen. Smart House ist berechtigt, hierfür eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,25% des Nettopreises für jeden Werktag, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der in Rede stehenden Lieferung zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Smart House kein bzw. ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Smart House ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche unter Anrechnung vorstehender Pauschale durch Smart House bleibt hiervon unberührt. 

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Preise von Smart House.

5.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.3 Der Kunde trägt alle Transportkosten einschließlich Verpackung, Kosten einer etwaigen gewünschten Transportversicherung, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Nebenkosten und öffentliche Abgaben.

5.4 Der Preis ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ohne jeden Abzug à Konto wie folgt zahlbar: • 1/3 Anzahlung umgehend nach Vertragsschluss, • 1/3 umgehend nach Rohbauerstellung, • 1/3 umgehend nach Mitteilung über die anstehende Auslieferungsbereitschaft, vor Übergabe an den Spediteur.

5.5 Nach Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzuges ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; Smart House behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

5.6 Ist der Kunde Unternehmer, ist Smart House berechtigt, kaufmännische Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) zu verlangen.

5.7. Bestimmungen zu den Anzahlungs- und Avalbürgschaften Smart House kann dem Kunden nach gesonderter Vereinbarung Sicherheiten für Anzahlungen über eine Bank, Sparkasse oder Versicherung oder nach genauer Prüfung durch einen geeigneten Dritten beibringen. Die Sicherheiten sind auf Nachweis und auf einfaches Anfordern nach vereinbarter Leistungserbringung der Smart House GmbH freizugeben. 
 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag einschließlich etwaiger Forderungen aus den unter Ziffer 5.7 genannten Bürgschaften behält sich Smart House das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), behält sich Smart House das Eigentum an der gelieferten Ware darüber hinausgehend bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor einschließlich etwaiger Forderungen aus den unter Ziffer 5.7 genannten Bürgschaften.

6.2 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vor vollständiger Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag einschließlich etwaiger Forderungen aus den unter Ziffer 5.7 genannten Bürgschaften weder an Dritte veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

6.3 Der Kunde hat Smart House unverzüglich darüber zu informieren, wenn und soweit Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Zugriff nehmen bzw. nehmen wollen (z.B. bei Pfändungen, Beschlagnahmen).  Im Falle von Zugriffen Dritter, hat der Kunde diese auf das Eigentum von Smart House hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten der Wahrung der Eigentumsrechte von Smart House.

6.4 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), ist Smart House bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich eine Rücktrittserklärung, vielmehr ist Smart House berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Im Falle des Zahlungsverzugs stehen Smart House vorstehende Rechte jedoch nur nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung zu, sofern eine solche nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. Ist der Kunde Verbraucher, ist Smart House bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, nicht berechtigt, auf Grund des Eigentumsvorbehalts die Ware herausverlangen, ohne vorher oder gleichzeitig den Rücktritt zu erklären. 

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

7.1 Gegen Forderungen von Smart House kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche aufrechnen.

7.2 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche berechtigt.

7.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von Smart House auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Smart House nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB); bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen ist Smart House zum sofortigen Rücktritt berechtigt; im übrigen richtet sich die Erforderlichkeit der Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Mängelansprüche des Kunden

8.1 Im Falle von Sach- und Rechtsmängeln und sonstigen Pflichtverletzungen durch den Kunden finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Falle unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).

8.2 Smart House haftet nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 434 BGB) insbesondere dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit i.S.v. § 434 BGB gelten all diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Angebotsunterlagen - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.

8.3 Ist keine Beschaffenheit vereinbart, richtet sich die Haftung nach den §§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), haftet Smart House nicht für öffentliche Äußerungen unserer Zulieferer oder Dritter.

8.4 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen die Einhaltung der kaufmännischen Untersuchungs- und Mängelanzeigepflichten (§§ 377, 381 BGB) voraus, wobei der Kunde verpflichtet ist, Mängelanzeigen schriftlich anzuzeigen. Eine Mängelanzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, wobei die rechtzeitige 

Absendung ausreichend ist. Unabhängig von der kaufmännischen Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht, sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen ab Lieferung anzuzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung auch hier ausreichend ist. Die Haftung für nicht oder nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen 
 
8.6 Im Falle eines Mangels ist Smart House zur Nacherfüllung gem. den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), ist Smart House berechtigt zu wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen soll. In jedem Fall ist Smart House berechtigt, die jeweils geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen; der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Der Kunde ist verpflichtet, Smart House, die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Smart House die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.8 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), trägt Smart House die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten nur dann, wenn sich herausstellen sollte, dass tatsächlich ein Mangel vorlag; andernfalls trägt der Kunde diese Kosten. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Schadensersatz bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt hiervon unberührt.

8.9 In dringenden Fällen kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und von Smart House Ersatz der hierfür getätigten und erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, dies aber nur mit schriftlicher Fristsetzung und Mitteilung.

8.10 Schlägt die Nacherfüllung durch Smart House fehl oder ist eine solche für den Kunden unzumutbar oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist eine solche nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei nur unerheblichen Mängeln besteht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Recht zum Rücktritt.

8.11 Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die besonderen Bestimmungen des nachfolgenden § 9. 

9. Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Smart House bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen, gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel Smart House nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware angezeigt hat.

9.3 Smart House haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Smart House nur für Schäden wegen (i) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht oder wesentliche Vertragspflicht); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware durch Smart House oder sofern und soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

9.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Smart House die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (z.B. nach §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verschwiegenheit

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen oder aus Anlass des Vertragsschlusses und/oder -durchführung bekannt gewordenen Informationen aus dem Bereich von Smart House, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, streng vertraulich zu behandeln. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen Dritten zu offenbaren oder an diese weiterzugeben.

10.2 Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder jedermann zugänglich sind, oder die dem Kunden außerhalb des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen Smart House und dem Kunden. 10.3 Der Kunde erkennt an, das Smart House alle Rechte der Urheberschaft in Bezug auf Planung und Gestaltung inne hat, bzw. die Urheberschaft mit Auftragsabgabe an Smart House auf Smart House übergeht. 

11. Verjährung

11.1 Sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung.

11.2 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 1 Jahr ab Ablieferung; ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.

11.3 Bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, beträgt die Verjährungsfrist in jedem Fall gemäß den gesetzlichen Vorschriften 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

11.4 Die Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 438  Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung bei Arglist ((§ 438 Abs. 3 BGB) und für Lieferantenregressansprüche ((§ 479 BGB)

11.5 Die vorstehenden kaufrechtlichen Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der gelieferten Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfristen nach §§ 195, 199 BGB führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung.

11.6 Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten in jedem Fall die Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.7 Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. 


12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieser AVB und des jeweiligen Vertrages der Sitz von Smart House. Smart House ist jedoch berechtigt, auch Klage am Erfüllungsort zu erheben. Ist der Kunde Verbraucher, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Smart House und dem Kunden, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechtes.